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Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen „Bunte Hunde e.V. Verein für sozialisierte Familienhunde“
Er hat seinen Sitz in 90522 Oberasbach, Am Hainberg. 
Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung ins Vereinsregister. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Haltung und Liebhaberei von Rasse- und Mischlingshunden, die Ausübung von Hundesport, sowie die Einhaltung und Förderung des Tierschutzgesetzes. Um diesen Zweck zu erreichen, widmet sich der Verein besonders folgenden Aufgaben:
  • Anleitung und Beratung der Hundehalter in allen Fragen betreffend: Ausbildung,
  • Pflege, Haltung, Fütterung und Erziehung der Hunde zu gut sozialisierten und sehr gehorsamen Familienhunden.
  • Möglichkeiten zur Teilnahme an Vorträgen und Fortbildungsveranstaltungen.
  • Pflege von Geselligkeit.
  • Jugendarbeit im Sinne von Heranführung der Kinder und Jugendlichen an den Umgang mit Hunden.
  • Einübung von Agility und Turnierhundesport, unter Bereitstellung der dafür nötigen Gerätschaften, mit abschließenden Prüfungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereines können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf er zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und bestätigt diese schriftlich.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden und ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, Ausschließung oder Tod.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

a)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist bis Ende November des laufenden Geschäftsjahres.

b)  Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in besonders schwerwiegender Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.
Kriterien für einen Vereinsausschluss sind:

  • Wer dem Verein einen nicht unerheblichen Schaden materieller oder immaterieller Art zugefügt hat, ihm das Verhalten vorgeworfen werden kann (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) und es die Mitwirkung an der Wiedergutmachung verweigert.
  • Bei Verstößen gegen die Ausbildungsregeln, bzw. Tierschutz.
  • Ebenso Personen, die ihre Hunde bewusst auf Aggressivität selektieren und
  • dieses durch die Form der Hundehaltung und Ausbildung unterstützen.
  • Missachtung von Weisungsrechten des Vorstandes, wenn binnen eines Jahres

mehrfach disziplinarische Maßnahmen verhängt worden sind.
Der Gesamtvorstand kann disziplinarische Maßnahmen verhängen, wenn einem Mitglied ein Fehlverhalten gegenüber dem Verein oder einzelnen Vereinsmitgliedern nachgewiesen wird, das geeignet ist, den Verein zu schädigen bzw. den Vereinsfrieden zu stören bzw. eine Schädigung oder Störung verursacht hat und Verschulden vorliegt (Vorsatz, Fahrlässigkeit).
Disziplinarische Maßnahmen können mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wie:

  • Verwarnung
  • Verweis
  • Auflagen bzw. Einschränkungen bei der Teilnahme am Übungsbetrieb.
  • Auflagen bzw. Einschränkungen bei der Teilnahme am Vereinsgeschehen.
  • befristete Sperre der Teilnahme an Fortbildungen.
  • befristete Sperre der Übernahme von Vorstandsfunktionen.

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist anzuhören. Dem Ausschlussverfahren muss ein schriftlicher begründeter Antrag zu Grunde liegen. Der Antrag kann nur vom Gesamtvorstand gestellt werden. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zulässig, wenn diese Verfahrensweisen eingehalten worden sind.

c)  Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.


§ 5 Beiträge


Neben einer Aufnahmegebühr wird auch ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird in einer Geschäftsordnung geregelt.
Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird fällig am 01. Januar eines jeden Geschäftsjahres. Er ist jedoch spätestens zum 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten. Die Anschlussmitgliedschaft ist für Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern der jugendlichen Mitglieder und Kinder möglich.
Wird der Jahresbeitrag bis 31. März des laufenden Geschäftsjahres nicht erbracht, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Ausnahmen von diesem automatischen Ausschluss können von der Vorstandschaft beschlossen werden.

§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind die
a)  Vorstandschaft
b)  Verwaltung
c)  Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand und Verwaltung


Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem
Kassier.

Die Verwaltung setzt sich zusammen aus:

a)  Vorstandschaft
b)  Schriftführer
c)  Pressewart
d)  Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilungen

Die Wahl der Vorstandschaft und der Verwaltung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Falls ein Mitglied der Verwaltung vorzeitig vom Amt zurücktritt, kann die Vorstandschaft das Amt kommissarisch besetzen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Jugendliche und Nichtmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Die Aufgaben der Vorstandschaft und Verwaltung werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Gesetzliche Vertretung


Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende und der Kassier.
Beide Vorsitzenden und der Kassier sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im internen Verhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall den 1. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorsitzenden vertreten.

§ 9 Mitgliederversammlung


Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt. Einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, hat die Hauptversammlung stattzufinden. 

Ihr obliegt vor allem die:
a)  Entgegennahme des Jahresberichts und der -abrechnung der Vorstandschaft
b)  Entlastung der Vorstandschaft und des Kassenwartes
c)  Wahl der neuen Vorstands- und Verwaltungsmitglieder
d)  Vorstellung und Genehmigung des Haushaltsplanes für das neue Vereinsjahr
e)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f)  Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszweckes
g)  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.

Beschlüsse sind mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.

Ausgenommen davon sind:
a)  Änderungen der Vereinssatzung
b)  Änderungen des Vereinszweckes

Zu a):
Änderungen der Vereinssatzung bedürfen der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller
stimmberechtigten Mitglieder.

Zu b):
Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung von mindestens 75 % aller
stimmberechtigten Mitglieder.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr.


§ 10 Beurkundung der Beschlüsse


Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf. Die Leitung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des 2. Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. 

Der Vorstand darf Beschlüsse mit sofortiger Wirkung fassen, wenn:

1.  diese zur Abwehr eines sonst größeren Schadens für den Verein oder seiner Einrichtung notwendig sind, mit der Auflage, der nächsten Mitgliederversammlung von dem Beschluss Kenntnis zu geben.
2.  diese zur Abwehr eines vereinsschädigenden Verhaltens eines Mitgliedes dienen,
3.  diese geeignet sind, den Vereinsfrieden bei Streitigkeiten positiv zu beeinflussen oder zu gewährleisten,
4.  ein Verstoß gegen die Mitgliedspflichten durch Mitglieder vorliegt,
5.  diese dem Ausbildungsbetrieb auf dem Platz dienen.

Der Gesamtvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind schriftlich niederzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dafür einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Einberufung dieser Versammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. Die Auflösung des Vereins und der Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur mit einer Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt dem Tierheim Feucht e.V. zu. Falls der Begünstigte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr vorhanden ist, fällt das Vermögen einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung des Tierschutzes zu. Über diese weitere Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.

§ 12 Geschäftsordnung


Neben dieser Satzung hat der Verein eine Geschäftsordnung. Diese hat die gleiche Verbindlichkeit wie die Satzung. 

Die Satzung in dieser Fassung ist bei der Mitgliederversammlung vom 17.11.2007 einstimmig beschlossen worden.

Diese Webseite ist erreichbar über http://www.buntehunde.org, http://www.hundeverein-nuernberg.de und http://www.nuernberg-hundeschule.de. Das "www." kann auch weggelassen werden. Bitte speichern Sie nur buntehunde.org in ihren Browser-Lesezeichen, da dies die offizielle Domain ist.

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